Firmenrechtsschutz - Allgemein
Ihr Angestellter ist mit seiner Kündigung nicht einverstanden - er klagt. Rechtstreitigkeiten können zu einem unkalkulierbaren Risiko werden. Als Selbstständiger oder Unternehmer müssen Sie sich davor schützen.
Bei dieser Versicherung besteht Schutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender und freiberuflich Tätiger.
Die Angestellten des Versicherungsnehmers sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten mitversichert.
Bei einem Verein können dessen gesetzliche Vertreter und Mitglieder bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben für den Verein versichert werden.
Für den privaten Bereich und den Verkehrs-Bereich gilt der Rechtsschutz nicht.
versicherter Personenkreis
Der versicherte Personenkreis umfasst nach §28 ARB AVB:
- den Versicherungsnehmer, für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
- den Versicherungsnehmer im privaten Bereich
- eheliche / eingetragene oder sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers
- minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers
- volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei wirtschaftlicher Unselbstständigkeit, aber: kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft
- alle Personen als berechtigte Fahrer eines vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in ihrer beruflichen Tätigkeit
Module der Firmenrechtsschutzversicherung
Vereinfacht gesagt umfasst der Firmenrechtsschutz folgende versicherten Module nach §28 ARB AVB:
- Schadensersatzrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichts- Rechtsschutz
- Disziplinär- und Standes- Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz
- Beratungs- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrecht
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz - wenn dies beantragt wird - für die Gewerbeeinheit und eine selbstgenutzte Wohneinheit.
- Kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
Zusätzlich können Sie sich gegen strafrechtliche Risiken mit einer Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) absichern.
Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
Für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.
§2 Abs. c) ARB AVB
...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben
Verwaltungs-Rechtsschutz
§2 Abs. g) ARB AVB
...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; ....
Vertrags- und Sachenrechtsschutz
Für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, sowie Anhängern
§2 Abs. d) ARB AVB
...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dringlichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; ...
Straf-Rechtsschutz
Spezial-Straf-Rechtsschutz
§2 Abs. i) ARB AVB
...für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
a ) eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
b ) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, dass nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Spezial - Straf- Rechtsschutz (SSR)
Die SSR ist immer ein rechtlich selbstständiger Vertrag und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.
Der SSR kann auch als Einzelrisiko versichert werden:
- wenn die Ergänzungsversicherung nach §28 ARB nicht in Betracht kommt
- wenn nur die Absicherung des Straf - Rechtsrisikos gewünscht wird
- wenn der SSR als Anschluss an einen anderen Rechtsschutzvertrag nach §24 oder §21 ARB abgesichert werden soll
Der SSR kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Selbstständigen, auch von Ärzten, Heilpraktikern, medizinischen Heilberufen, Apotheken, ambulanten Kranken- und Altenpflegediensten, Hörgeräteakustikern und Augenoptikern abgesichert werden.
Der Vertragsgegenstand ist die:
- Verteidigung von Strafverfahren
- Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sonderbedingungen der SSR (in Abschnitt V der ARB-Anhang) und unter Bezugnahme auf §1-20 ARB
Die Versicherung umfasst den:
- Ordnungswidrigkeiten - Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes - Rechtsschutz
- Verwaltungs - Rechtsschutz für besondere Anwaltstätigkeiten
- Rechtsschutz für Zeugenbeistand
- Rechtsschutz für Firmenstellungnahmen
Ausgeschlossen sind:
- Verfahren zur Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung
- wenn vom Versicherungsnehmer oder einem berechtigten Fahrer (eines Motorfahrzeuges) die Verkehrsvorschriften verletzt wurden.
- Vorschriften des Kartellrechtes oder eines anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes, das im Zusammenhang mit einem Verfahren aus dem Kartellrecht steht
- Steuerstraftaten, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wurde
Werden weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Steuer-Rechtsschutz
Für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, sowie Anhängern
§2 Abs. e) ARB AVB
...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; ...