1. Private Krankenversicherung
Beamte, Selbständige, Studenten und Freiberufler können ohne weitere Voraussetzungen in die Private Krankenversicherung eintreten. Angestellte müssen für einen möglichen PKV Beitritt über ein Brutto Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verfügen. Stand 2019 sind das 60.750 Euro, für 2020 soll sie auf 62.550 Euro festgeschrieben werden. Die Grenze wird jährlich neu ermittelt und ist in den letzten Jahren immer angestiegen.
Die Versicherungspflichtgrenze wird auch JAEG bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Oft wird sie auch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung verwechselt. Beide Grenzen bezeichnen jedoch grundlegend unterschiedliche Dinge.
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeltes / Jahresarbeitsentgeltes (JAEG) werden folgende Einkünfte herangezogen:
Grundsätzlich werden die Kosten für die private Krankenversicherung nach dem Alter, dem Gesundheitszustand und den entsprechenden Tarifmerkmalen berechnet. Das entscheidende Merkmal ist der Gesundheitszustand bei Eintritt in die private Krankenversicherung. Hat eine Person beispielsweise eine chronische Krankheit oder leidet unter Folgeerkrankungen eines Unfalls, kann die Versicherung Risikozuschläge vereinbaren. Im härtesten Fall kann es zu einer Ablehnung durch die Versicherung kommen. In bestimmten Fällen gibt es einen sogenannten Kontrahierungszwang. Dadurch muss die private Krankenversicherung den Kunden unabhängig von der Vorerkrankung annehmen. Hierunter fallen insbesondere Personen bei der ersten Verbeamtung.
Angestellte, die Mitglieder einer PKV sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss.
| Arbeitgeberzuschuss |
2020 |
2019
|
| Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
| zur PKV |
367,97€ |
4.415,64€ |
351,66€ |
4.219.92€ |
| zur PPV |
71,48€ |
857,76€ |
69,20€ |
830,40€ |
| insgesamt |
439,45€ |
5.273,40€ |
420,86€ |
5.050,32€ |
Die PKV besteht aus einzelnen Leistungsbausteinen. Diese sind variabel wählbar, je nachdem wie Sie sich versichern möchten.
Es gibt folgende Leistungsbausteine:
- ambulanter Versicherungsschutz
- stationärer Versicherungsschutz
- Zahnversicherung
- Krankentagegeldversicherung (Lohnfortzahlung)
- Krankenhaustagegeldversicherung
- Pflegepflichtversicherung
- Pflegezusatzversicherung
Tarife mit Selbstbeteiligung bieten Preisvorteile - besonders für Freiberufler. Angestellte, die in der PKV versichert sind, sollten bedenken, dass sie Arbeitgeberzuschüsse für die Beiträge erhalten, aber nicht auf den Selbstbehalt.
Es gibt in Deutschland mehr als 40 Krankenversicherungsunternehmen. Die Unterschiede im Leistungsumfang sind nicht unerheblich. Deshalb sollten Sie verschiedene Angebote prüfen und sich ausführlich beraten lassen, bevor Sie einen Versicherungsvertrag abschließen.
ambulanter Versicherungsschutz
Eine ambulante Behandlung ist eine Behandlung, die in der Arztpraxis oder aber im Ambulatorium eines Krankenhauses stattfindet. Dazu zählen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten und Krankentagegeld folgende Leistungen:
Vorsorgeuntersuchung
Gemäß §1 MB/KK AVB gehören zur Vorsorge:
- Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und Entbindung
- ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen:
Krebsvorsorge, Herz-Kreislauf-Check, Kindervorsorge U1-U9
Heilpraktiker Behandlung
Nach §4 Abs. 2 MB /KK AVB gilt:
- Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
Alternative Heilmethode
Methoden, die nicht der Schulmedizin zuzuordnen sind, werden als alternative Heilverfahren bezeichnet. Angeboten werden solche Verfahren von Heilpraktikern und verstärkt auch von Ärzten.
Private Krankenversicherungen erstatten ab dem Basistarif auch Kosten für alternative Heilverfahren. In welchem Umfang dies geschieht, hängt von dem gewählten Tarif und dem Angebot der Versicherung ab.
Gesetzlich Versicherte müssen mit ihrer Krankenkasse abklären, ob und in welcher Höhe Kosten für alternative Heilmethoden übernommen werden.
Sehhilfen
Je nach Tarif und Gesellschaft unterscheiden sich die Erstattungen für Brillen und Sehhilfen. Meist wird eine zwischen Brillengestell und Brillengläsern unterschieden. Dabei werden Kosten für Gestelle oft begrenzt. Hochwertige Tarife ersetzen Gläser zu 100 Prozent.
Hilfsmittel z.Bsp.:
- Brillengläser und -gestelle und Kontaktlinsen
- Bandagen
- orthopädische Einlagen
- orthopädische Schuhe
- Rollstühle
- Kahteder
Vorsicht! Dieser Begriff ist nicht in den AVB geregelt. Also ganz genau die allgemeinen Bedingungen der Versicherung studieren.
Heilmittel
Als Heilmittel gelten z. B.:
- Inhalationen
- Krankengymnastik
- Hydrotherapie und Packungen
- Wärmebehandlung
- Massagen
- Licht- und Elektrotherapie
Arznei- und Verbandsmittel
Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) haben alle Versicherten Anspruch auf Versorgung mit
- apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Versorgung mit Verbandmitteln
- Harn- und Elektrotherapie
Bis zu einem Festpreis und abzüglich festgelegter Zuzahlungen übernehmen Krankenkassen die Kosten für verordnete Arzneimittel.
Die Zuzahlungen betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Während eines Kalenderjahres sind Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben Erkrankung (z. B. chronisches Asthma) in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Als Arzneimittel gelten nicht:
- Nähr- und Stärkungsmittel
- Badezusätze
- kosmetische Entfernungsmittel
- Desinfektionsmittel
- Weine
- Mineralwasser
Von der Versorgung ausgeschlossen sind folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen),
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Arzneimittel bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind ebenfalls von der Versorgung ausgeschlossen. Insbesondere betrifft die Mittel zur Behandlung erektiler Dysfunktionen, zur Steigerung und zum Anreiz der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses.
Ambulante Psychotherapie
Auch hier ist die nachgewiesene medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für eine Kostenübernahme. Die ambulante Psychotherapie ist dabei von einem Facharzt durchzuführen.
Viele Gesellschaften verlangen einen Bericht, bevor sie eine Leistungszusage geben. Außerdem ist die Anzahl der Therapiesitzungen meistens nach oben begrenzt.
Bei schulischen Problemen, Erziehungshilfen oder bei Ehekrisen wird i. d. R. nicht geleistet.
Arzthonorare ambulant nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die GOÄ ist die Berechnungs- und Vergütungsgrundlage für Arztleistungen, die nicht von der Sozialversicherung abgedeckt wird.
Es stehen dem Arzt die Gebühren für ärztliche Leistungen, Entschädigungen (z. Bsp. Wegegeld) und der Ersatz von Auslagen zu.
Laut GOÄ in einer Höhe von:
- Bis zum 1,5-fachem Satz für technische Leistungen
- Bis zum 2,3-fachem Satz für ärztliche Leistungen
Man muss beachten, dass jede Versicherung ihre eigenen Tarife hat. Es ergeben sich so entsprechende Leistungsunterschiede!
Stationärer Versicherungsschutz
Je nach Tarif haben Sie die Möglichkeit, sich in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie mit privatärztlicher Behandlung versorgen zu lassen.
Laut AVB MB/KK94 gehören folgende Punkte zur stationären Behandlung:
Krankentransporte
Der Krankentransport ist ein zwingend notwendiger Transport zum Krankenhaus, oder zurück, im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung.
Bei den meisten Versicherern ist auch die Erstattung für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen vorgesehen.
In den wenigsten Fällen ist mit einer Kostenerstattung zu rechnen, wenn das Taxi, das eigene PKW oder die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden. Einige Gesellschaften übernehmen in solchen Fällen die Kosten, wenn der Patient aufgrund eines Unfalls oder infolge der zu behandelnden Krankheit gehunfähig ist.
Auslandsrücktransport
Ein Rücktransport aus dem Ausland kann sehr teuer werden.
Voraussetzung für den Auslandsrücktransport ist, dass die Behandlung notwendig ist und vor Ort keine ausreichende medizinische Versorgung / Behandlung möglich ist.
Stationäre Psychotherapie
Die stationäre Psychotherapie erfolgt durch einen Facharzt.
Achtung!
Manche Versicherer verlangen vor Therapiebeginn einen ausführlichen Bericht, um eine Leistungszusage zu geben. Die Behandlungsdauer kann tariflich begrenzt sein.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die nachgewiesene, medizinische Notwendigkeit der Behandlung.
Stationäre Kuren
Nach § 5 (1)d AVB MB/KK 94 gilt:
Einschränkung der Leistungspflicht
Keine Leistungspflicht besteht:
a) Für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) Für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschl. deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;
c) Für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.
Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
d) Für Kur- und Sanatoriums Behandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
e) Für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall - eine Heilbehandlung notwendig wird;
f) Unwirksam
g) Für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifmäßig erstattet;
h) Für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrlosung bedingte Unterbringung.
Allgemeine Krankenhausleistungen
Egal ob Privat- oder gesetzlich versicherter Patient, allgemeine Krankenhausleistungen stehen jedem zu.
allgemeine Krankenhausleistungen umfassen:
- Unterbringung im Mehrbettzimmer während der Behandlungs- und Genesungsphase
- Behandlung durch den diensthabenden Arzt
- Pflege und Betreuung des Patienten
- Kosten für Medikamente
- Operationen
- sonstige medizinische Versorgung
Diese allgemeinen Krankenhausleistungen sind Bestandteil der Angebote für gesetzlich Versicherte.
Der Basistarif, den privaten Krankenversicherer anbieten müssen, entspricht im Leistungsumfang dem Angebot für gesetzlich Versicherte.
Wahlleistungen bei privatärztlicher Behandlung
Die Krankenhäuser bieten Privat-Patienten verschiedene Wahlleistungen an. In der Regel umfassen diese die Unterbringung im Ein- oder Zwei-Bettzimmer sowie die Chefarztbehandlung.
Zusätzliche Wahlleistungen können sein:
- Auswahlmenü
- eigenes Badezimmer
- sonstige Zusatzeinrichtungen im Zimmer
Privat-Patienten müssen mit dem Krankenhaus einen gesonderten Vertrag über die Wahlleistungen abschließen. Über den Umfang der einzelnen Wahlleistungen und die zu zahlenden Entgelte werden Sie vom Krankenhaus informiert. Ihr Vertrag ist jederzeit kündbar.
Enthält Ihr Versicherungsvertrag den entsprechenden Versicherungsschutz, werden Ihnen die Kosten für die Inanspruchnahme ersetzt.
Zahnversicherung
Der Besuch beim Zahnarzt kann sehr teuer werden. Bei Wurzelbehandlungen wird von den Gesetzlichen Kassen nicht jede Leistung in vollem Umfang übernommen. Mit Nachbehandlung und Zahnersatz können schnell Kosten in Höhe von 300 Euro und mehr entstehen.
Zahnersatz wird in der Gesetzlichen KV nur noch als Pauschale geleistet. Die Gesetzlichen Krankenkassen finanzieren keine:
- Gold- und Keramik-Inlays
- Verblendungen aus Keramik
- Implantate
Privat sind hingegen - je nach Tarif - 60 bis 90 Prozent der Zahnersatzkosten versicherbar.
Nach AVB MB/KK94 sind folgende Leistungen Bestandteil der Versicherung:
- Arzthonorare Zahnarzt (GOZ)
- Heil- und Kostenplan
- Einlagefüllungen (Inlays)
- Zahnersatzkosten
- Zahnbehandlungskosten
- Kieferorthopädiekosten
- Summenbegrenzungen
Zahnzusatz
Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen für jede Zahnbehandlung nur noch die Festpauschale, egal wie hoch die tatsächliche Rechnung ist.
Durch die Zahnzusatzversicherung können die Kassenleistungen ergänzt werden.
Es wird dann der vereinbarte Prozentsatz der Rechnung, unter Berücksichtigung der Leistung der GKV erstattet.
Zu den unterschiedlichen Leistungen bieten die Gesellschaften sogenannte Paket an... z. B. höherwertige Materialien für Zahnersatz, Zahnzusatzversicherung für Kinder unter 18 Jahre mit speziellen Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen uvm.
Die Höhe des Versicherungsbeitrages hängt nicht nur von den Leistungen ab...
Beispielsweise zahlen Frauen i. d. R. mehr als Männer und Personen mit höherem Eintrittsalter mehr als jüngere Neuversicherte.
Neue Kunden, die über 60 Jahre sind, werden meist nicht mehr angenommen.
Außerdem begrenzen viele Tarife die Erstattung in den ersten Vertragsjahren - es muss eine Wartezeit eingehalten werden, bevor der Kunde eine Erstattung von der Versicherung verlangen kann.
Achten Sie deshalb vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung nicht nur auf die Prämie, sondern besonders auf die Versicherungsbedingungen.
Zu beachten ist weiterhin, dass viele Versicherer von Kunden mit schlechten oder mehreren fehlenden Zähnen hohe Risikozuschläge fordern. Auch kann deshalb ein Antrag ganz abgelehnt werden.
Gründe dafür sind:
- aktuell fehlende Zähne und bereits ersetzte Zähne oder Füllungen/Plomben
- nicht korrigierte Zahnfehlstellungen, die behandlungsbedürftig sind
- ist eine anstehende Zahnbehandlung oder kieferorthopädische Behandlung vorgesehen bzw. wird gerade durchgeführt
- liegen allgemein schwere Erkrankungen vor
Krankentagegeld
Die Krankentagegeldversicherung ist in Deutschland eine freiwillige Zusatzversicherung für Angestellte, Freiberufler und Selbständige. Im Krankheitsfall lassen sich mit einer solchen Versicherung mögliche Einkommensausfälle ausgleichen oder mindern.
Nach AVB MB/KT94 ergeben sich folgende Kriterien:
- Kündigungsverzicht
- Leistungsdauer
- Alkoholklausel
- Krankentagegeld bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit
Für die Berechnung des Krankentagegeldanspruches wird grundsätzlich das Nettoeinkommen verwendet.
Durch selbstständige und unselbstständige Tätigkeit ergeben sich folgende Unterschiede:
- Bei unselbstständiger Tätigkeit kann ein Tagegeld in Höhe von 100 Prozent des Nettoeinkommens für die Zeit nach der Gehaltsfortzahlung versichert werden. Das Nettoeinkommen entspricht hierbei dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate.
- Bei selbstständiger Tätigkeit kann der Verdienstausfall bis zu einer Höhe des Nettoeinkommens mit verschiedener Zeitstaffelung (je nach Vereinbarung) versichert werden. Dabei gelten für Ärzte und Zahnärzte sowie für Angehörige freier Berufe - Spezialtarife.
Das Nettoeinkommen kann unterschiedlich definiert sein: Wichtig ist, dass oft ein fester Prozentsatz des Umsatzes bzw. der Bruttoeinnahmen abzüglich der zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben zur Berechnung des Nettoeinkommens verwendet wird.
Krankenhaustagegeld
Eine Krankenhaustagegeldversicherung leistet für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung oder eines Krankenhausaufenthaltes einen bei Vertragsabschluss vereinbarten festen Geldbetrag pro Tag (auch für Samstage und Sonntage).
Private Pflegeversicherung
Die Betreuung kann im Pflegefall enorme Kosten verursachen.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt diesen Bedarf oftmals nicht. Kann man die zusätzlichen Gelder nicht selbst zahlen, müssen Kinder bzw. Verwandte gerader Linie finanzielle Lücken schließen. Die Sozialhilfe leistet lediglich dann, wenn keine Angehörigen da sind.
Die höchsten Pflegegrade genügen dabei lediglich zur Hälfte, um einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren.
Dem Bedürftigen muss grundsätzlich ein Unterhalt gewährt werden, der dem gelebten sozialen Status der letzten Jahre entspricht. Für Ehepartner, Kinder und Großeltern besteht Unterhaltspflicht, wenn der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Erst wenn diese nicht zahlen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Wird der Ehepartner pflegebedürftig, so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen.
Unterhaltspflicht kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, dass der Pflegefall nicht eintritt. Kinder zahlen den Unterhalt gemäß ihres eigenen Vermögens. Der zu leistende Anteil wird vom Sozialamt prozentual ermittelt. Dabei ist unter Umständen das Familieneinkommen entscheidend, d. h. auch der Verdienst der Schwiegerkinder.
Solange wie möglich in den eigenen "vier Wänden"...
Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Dafür gibt s einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst. Das Geld aus der Pflegeversicherung reicht meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen. Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe das. Seit 2004 dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU-Beitrittsländern beschäftigen. Aber - und das ist der Knackpunkt - es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben. Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.
Hinweis: Die Einstellung einer Haushaltshilfe muss über eine örtliche Arbeitsagentur erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag gibt, der Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Gehalt regelt.
Arte von privaten Pflegeversicherungen:
Pflegekostenversicherung
Beim Kostentarif erstattet der Versicherer Pflegekosten, die nicht von der gesetzlichen Versicherung gedeckt werden, bis zu einer vereinbarten Summe.
Für die Abrechnung sind alle Belege aufzuheben. Pflegen Angehörige, wird der Kostennachweis erschwert und nicht immer unterstütz. Es sind oft Warte- und Karenzzeiten zu beachten.
Pflegetagegeld
Bei der Tagegeldpolice zahlt der Versicherer je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I, II, III) jeden Tag einen bestimmten Betrag aus.
Ein Kostenrisiko bleibt beim Versicherungsnehmer: Muss dieser rund um die Uhr betreut werden, reichen die vereinbarten Tagessätze oft nicht aus. Einige Tarife bieten jedoch eine Dynamisierung des Pflegegeldes auch im Leistungsfall an. Auch lassen sich bei einigen die Tagessätze für die jeweiligen Pflegestufe flexibel bestimmen.
Pflegerentenversicherung
Bei dieser Police zahlt das Versicherungsunternehmen im Pflegefall eine fest vereinbarte Monatsrente, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen.
Die Höhe des Pflegerentenanspruchs bemisst sich nach dem Grad der Pflegestufe (I, II, III).
Im Vergleich zu Pflegekostenversicherung und Pflegetagegeld sind die Beiträge deutlich höher. Unter Umständen gestalten sich Tarife hingegen flexibler, indem sie eine Todesfallleistung ab dem 80. Lebensjahr oder Beitragsfreistellungen einschließen.
Pflege-Bahr: Die staatlich geförderte Pflegeversicherung
Mit Einführung der Pflege-Bahr im Jahr 2013 hat die Bundesregierung versucht eine Versicherung zu schaffen, die es allen Menschen ermöglicht, privat vorzusorgen und sich für den Fall einer Pflegebedürftigkeit anzusichern.
Durch den Kontrahierungszwang ist die Pflege-Bahr tatsächlich eine Versicherung, die jeder abschließen kann. Die staatliche Unterstützung schafft zusätzliche Anreize. Allerdings sind die versicherten Tage- bzw. Monatsgelder zu niedrig, sodass auch mit einer privaten Vorsorge durch die Pflege-Bahr noch immer eine erhebliche Versorgungslücke bleibt.
Aus diesem Grund raten unsere Versicherungsexperten Tarife der geförderten und ungeförderten Pflegeversicherung zu kombinieren.
Wie funktioniert die Pflege-Bahr?
Die Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte private Pflegeversicherung, die in Form einer Pflegetagegeldversicherung angeboten wird. Ziel ist es, die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu ergänzen und so die Versorgungslücke zu schließen bzw. zu verkleinern. Der Gesetzgeber hat bestimmte Bedingungen formuliert, die die Tarife erfüllen müssen, damit sie die staatliche Förderung erhalten können. Werden diese eingehalten, erhalten Versicherte bei einem monatlichen Mindest-Einzahlbetrag von 10 Euro eine staatliche Förderung von 60 Euro pro Jahr.
Pflege-Bahr: Förderbedingungen
- Es muss sich um eine Pflegetagegeldversicherung handeln, bei der der Versicherte im Leistungsfall frei über das ausgezahlte Geld verfügen kann.
- Verzicht auf Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse
- Kontrahierungszwang
- Maximale Wartezeit von 5 Jahren
- Versicherer ist an die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse gebunden.
- Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nicht höher sein, als der Wert von zwei Monatsbeiträgen oder maximal 10 Prozent der Bruttoprämie entsprechen.
- Hilfebedürftige Versicherte können den Vertrag rückwirkend zum Eintritt der Hilfebedürftigkeit kündigen oder bis zu drei Jahre ruhend stellen.
- Mindestleistungen je Pflegegrad
Mindestleistungen je Pflegegrad
| Pflegegrad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
| Mindes-Erstattungssatz in Prozent |
10 |
20 |
30 |
40 |
100 |
| Leistung je Pflegegrad in Euro pro Monat |
60 |
120 |
180 |
240 |
600 |
Sozialversicherung Allgemein
Die gesetzliche Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, mit dem die Bürger gegen existenzielle Risiken abgesichert werden, zum Beispiel Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit.
Der Leistungsbedarf eines Jahres wird in Deutschland nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen der Versicherungspflicht des gleichen Jahres bestritten. Rechtsgrundlage ist in der Regel das Sozialgesetzbuch (SGB). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Rente oder Krankengeld) erbracht.
Im internationalen Vergleich gilt das deutsche Sozialversicherungs-System als leistungsfähig. Über 90 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung sind sozialversichert und genießen somit zumindest einen Teilschutz vor Lebensrisiken, die jeden treffen können. Als Urvater der deutschen Sozialversicherung gilt Reichskanzler Bismarck, der ab 1883 zunächst die gesetzliche Krankenversicherung, dann die Unfallversicherung später die Rentenversicherung einführte. Weitere Säulen der Sozialversicherung sind die Arbeitslosenversicherung erstmals 1927 eingeführt, sowie die gesetzliche Pflegeversicherung, die 1995 an die Krankenversicherung angegliedert wurde.
Die fünf Säulen der Sozialversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung
- gesetzliche Pflegeversicherung
gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung sichert ihre Mitglieder und - in der Regel - auch deren Familien im Krankheitsfall finanziell ab.
Ihr kommt die Aufgabe zu, die Gesundheit ihrer Mitglieder zu gewährleisten und notfalls wiederherzustellen sowie die Folgen von Krankheit zu lindern.
Dies beinhaltet nicht nur die Kostenübernahme einer ärztlichen Behandlung oder eines Krankenhausaufenthalts, sondern auch die Übernahme präventiver Leistungen wie etwa Vorsorgeuntersuchungen und Ernährungsberatung.
Wie finanziert sich die Gesetzliche Krankenversicherung?
Finanziert werden die Leistungen zum überwiegenden Teil aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Höhe des Beitrages hängt hierbei vom Einkommen des Versicherten ab. Der einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber (Beitragssatz 7,3 Prozent) und vom Arbeitnehmer (Beitragssatz 7,3 Prozent) aufgebracht. Wenn die Krankenkassen ihren individuellen Bedarf nicht decken können, dürfen sie zusätzlich einen individuellen Zusatzbeitrag von den Versicherten erheben.
Diesen müssen die Arbeitnehmer alleine schultern.
2009 wurde darüber hinaus der Gesundheitsfonds eingeführt. Seitdem gilt bundesweit der einheitliche Beitragssatz für alle Kassen, der nun durch Zusatzbeiträge ergänzt werden kann. Die Beiträge werde von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds.
Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versicherten plus alters-, geschlechts- und risikoabhängige Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. So wird beispielsweise gewährleistet, dass eine Kasse mit vielen älteren Versicherten, die ein größeres Krankheitsrisiko haben, auch mehr Mittel aus dem Topf erhalten als eine Kasse mit jungen und gesunden Mitgliedern.
Was kann der Versicherte tun, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?
Mit steigenden Kassenbeiträgen müssen sich die Versicherten nicht automatisch abfinden. Wird der Zusatzbeitrag angehoben, haben die Versicherten ein erweitertes Sonderkündigungsrecht. Die Anbieter sind verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Dann darf der Versicherte innerhalb eines Monats kündigen.
In Deutschland besteht seit dem 01.01.2009 eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen. Das bedeutet, jeder Bundesbürger muss Mitglied in einer gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) sein. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und im Versicherungsvertragsgesetz.
Leistungen
Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen sind grundlegend ähnlich. Ein Vergleich lohnt sich, da einige Kassen bestimmte Zusatzleistungen anbieten.
Das Leistungsspektrum der GKV lässt sich in folgende Bereiche einteilen:
- gesetzlich vorgeschriebene Grundversorgung (z. T. mit eingeschränkter Arzt- und Krankenhauswahl, Unterbringung im Mehrbettzimmer...)
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation soweit dieses dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern
Die Höhe der Zuzahlungen und Eigenanteile, die von den Versicherten geleistet werden, kann von Anbieter zu Anbieter schwanken.
Wahltarife
Viele Krankenkassen unterbreiten seit April 2007 ihren Mitgliedern individuelle Bonusprogramme, Selbstbehalte und Wahltarife:
- Spezialtarife: für spezielle medizinische Versorgungsformen, z. B. für chronisch Kranke, Hausarztmodell usw.
- Selbstbehalt: Hier bezahlen Sie beim Arztbesuch eine vereinbarte Selbstbeteiligung und zahlen im Gegenzug weniger Prämie.
- Beitragsrückerstattung: Nehmen weder der Versicherte, noch seine mitversicherten Familienangehörigen ein Jahr lang keine Kassen-Leistungen in Anspruch, erhält der Versicherte einen Teil seines gezahlten Jahresbeitrages zurück; i. d. R. begrenzt auf ein Zwölftel des Jahresbeitrages. Früherkennung, Vorsorge und Impfungen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Teilnahmebonus: Die Krankenkasse bietet Versicherten, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, einen speziellen Wahltarif an. Die Krankenkasse legt fest, ob die Versicherten Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme erhalten.
- Variable Kostenerstattung: Versicherten werden Kosten erstattet. Die Höhe der Erstattung kann von der Kasse variiert werden.
- Sonderleistungen: Entscheidet sich ein Versicherter für einen Tarif mit erweitertem Leistungszentrum, sind spezielle Prämienzahlungen an die Kasse vorgesehen.
Zuzahlungsfreie Medikamente
Immer mehr Medikamente sind von der Zuzahlung befreit. Verschaffen Sie sich hier selbst einen Überblick. Die Liste wird aller zwei Wochen aktualisiert und umfasst mittlerweile über 9000 Medikamente.
Quelle: www.gkv.info | Realisierung: www.krankenkasseninfo.de
gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Ihre Aufgabe besteht darin:
- Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Unfallgefahren vorzubeugen bzw.
- die Gesundheit nach Eintreten eines solchen Falles "mit geeigneten Mitteln" wiederherzustellen oder
- die Versicherten und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Unfalls zu entschädigen
Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Wie finanziert sich die gesetzliche Unfallversicherung?
In der gewerblichen Wirtschaft erfolgt die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung über die Beiträge, die allein von den Unternehmern getragen werden. Die öffentlichen Unfallversicherungen finanzieren ihre Ausgaben aus Steuermitteln.
Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen, Landesunfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände).
Welche Personen sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?
Versicherungsschutz genießen Arbeitnehmer, Auszubildende und Studenten während ihrer Arbeit bzw. auf dem Weg dorthin. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennt weitere Personengruppen, die Schutz genießen (nicht abschließende Aufzählung):
- Personen, während sie im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Hierzu zählen unter anderem Mitarbeiter, die für Hilfsorganisationen arbeiten, Blutspender, Zeugen vor Gericht, Schöffen und Lebensretter.
- Kinder in Tageseinrichtungen bzw. Kinder, die durch Tagespflegepersonen betreut werden.
- Schüler und Studenten an Schulen und Hochschuleinrichtungen sowie Personen in Aus- und Fortbildung.
- häusliche Pflegepersonen
- Arbeitslose, die nach Aufforderung der Arbeitsagentur eine neue Stelle suchen oder sich in das Jobcenter begeben
- Personen in der Rehabilitation (stationärer Aufenthalt)
- bestimmte Personen im Arbeitsamt, zum Beispiel Mitarbeiter der Feuerwehr
- Unternehmer, sofern sie sich freiwillig versichert haben
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Leistung erbringt?
Die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung sind an enge Vorgaben geknüpft. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur Vorfälle am Arbeitsplatz, sondern auch sogenannte Wegeunfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.
Als Berufskrankheiten gelten jene, die sich der Versicherte während der Arbeit zuzieht oder die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist bzw. sich nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf ereignet. Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen Arbeit und Unfallgeschehen bestehen.
Als Faustregel gilt: Für Unfälle, die in der Freizeit passieren, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung keine Leistung. Hierfür muss zusätzlich eine private Police abgeschlossen werden. Keine Zahlung wird darüber hinaus für Umwege auf dem Arbeitsweg erbracht. Auch für Unfälle in der Werkskantine sowie in Raucherpausen besteht - abhängig von den Umständen - kein Schutz (vgl. Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 5 U 1444/11 sowie Sozialgericht Berlin, Az.: S68 U 577/12).
gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Sie hat die Aufgabe, arbeitslosen Menschen während ihrer Arbeitssuche ein Ersatzeinkommen zu sichern.
Grundlage hierfür ist, in Deutschland, das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Anrecht auf Leistungen besteht u. a. bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Ausfällen der Arbeit sowie Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ("Insolvenzgeld"). Auch für die Berufs- und Arbeitsmarktberatung sowie Weiterbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen werden auf Antrag Mittel bereitgestellt.
Wie finanziert sich die gesetzliche Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung wird, ähnlich wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert, die durch Bundesmittel ergänzt werden. Der zu zahlende Beitrag orientiert sich an der Höhe des Arbeitseinkommens. Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.
In der Regel wird der Beitrag von den Arbeitgebern gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen überwiesen, die das Geld dann an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten.
Versicherungspflicht und freiwillig Versicherte
Grundsätzlich besteht nach §§24ff des SGB III eine Versicherungspflicht für alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt sind oder sich in Ausbildung befinden. Hierzu zählen auch die Bezieher bestimmter Engeltersatzleistungen, wenn sie vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren, etwa die Bezieher von Muttergeld, Krankengeld in der GKV, Krankentagegeld in der PKV, Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen (keine abschließende Aufzählung).
Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmern, die außerhalb der EU-Grenzen arbeiten, sind nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern, wenn sie von Leistungen der Arbeitslosenversicherung profitieren wollen.
Versicherungsfrei sind bestimmte Personengruppen wie Beamte, Richter und Berufssoldaten, Geistliche der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionen, Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Personen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung zählt in Deutschland zu den wichtigsten Zweigen der Sozialversicherung. Sie soll sicherstellen, dass Senioren nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben weiterhin finanziell versorgt werden und einen regelmäßigen Geldbetrag in Form einer Rente erhalten.
Auch im Falle einer Erwerbsminderung also, wenn Menschen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ihr Arbeitspensum reduzieren müssen, soll die Rentenversicherung einen sozialen Ausgleich schaffen. Darüber hinaus leistet sie finanzielle Unterstützung für Rehabilitationsmaßnahmen gegenüber Versicherten, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bis zum Rentenalter dienen. Die juristische Grundlage ist weitestgehend das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zwei Arten von Versicherten unterschieden: Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Pflichtversicherte sind grundsätzlich alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt arbeiten also als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Sie können ihrer Mitgliedschaft weder mündlich noch schriftlich widersprechen. Allen anderen Beschäftigten, zum Beispiel Selbstständige, können sich freiwillig versichern oder andere Formen der Altersvorsorge wählen.
Wie finanziert sich die gesetzliche Rentenversicherung?
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich aus Beiträgender Versicherten, die einen konstanten Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens, hälftig von Arbeitgebern und - Nehmern getragen, einzahlen. Darüber hinaus ist ein Zuschuss des Bundes notwendig, um die Finanzierung der Renten zu sicheren. Dieser Bundeszuschuss wird zum Großteil für sogenannte versicherungsfremde Leistungen verwendet, etwa die Anrechnung von Ausbildungs- oder Erziehungszeiten.
Die Höhe der Rente bemisst sich an der Höhe der eingezahlten Beiträge und Dauer der Mitgliedschaft, abhängig vom Lohn. Für die Zeit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung werden zur Berechnung des Rentenanspruchs sogenannte Entgeltpunkte ermittelt. Dazu wird der individuelle Verdienst des Beitragszahlers durch den Durchschnittsverdienst aller Versicherten geteilt. Für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst gibt es einen Entgeltpunkt, wer die Hälfte verdient, bekommt 0,5 Entgeltpunkte. Ein Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entsprach 2014 etwa 2,07 Entgeltpunkten.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Reichen die Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, haben die Betroffenen Anspruch auf Grundsicherung. Darin sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden. Anders als bei Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung jedoch nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zugegriffen, sofern das Einkommen nicht 100.000 Euro im Jahr übersteigt.
Anspruch auf Grundsicherung haben alle Personen, die ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz reicht, die Regelaltersgrenze schon erreicht haben und als Antragssteller ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Das gilt auch für Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, etwa indem sie ihr Vermögen verschenkten, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt oder in Deutschland Leistungen als Asylbewerber beantragt hat, erhält sie nicht.
Was bedeutet Finanzierung per Umlageverfahren?
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich über Umlagefinanzierung. Das bedeutet grob vereinfacht, dass die eingenommenen Beiträge der Beschäftigten sofort wieder ausgegeben werden, um die Rentenansprüche der Ruheständler und anderer Anspruchsberechtigter zu bedienen. Die Einnahmen (Beiträge der Mitglieder) werden folglich so bemessen, dass sie innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die anfallenden Kosten decken. Weil die nachfolgenden Generationen jeweils die Rentenansprüche der Ruheständler finanzieren, spricht man auch von einem "Generationenvertrag", auf dem das Umlageverfahren beruht.
Zusätzlich zum Umlageverfahren muss der Rentenversicherungsträger eine sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage als Reserve ansparen (§216 SGB VI). Sie soll zum einen sicherstellen, dass sie kurzfristige Beitragsanpassungen verhindern.
Wie hoch oder niedrig diese Rücklage maximal ausfallen darf, bemisst sich an den Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung und ist auch für Änderungen des Rentenbeitrages maßgeblich.
Eine Anpassung der Nachhaltigkeitsrücklage ist notwendig, wenn:
- 20 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschritten werden, oder
- 150 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen werden.
gesetzliche Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung neben der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung. Sie ist zugleich die jüngste dieser Versicherungen und wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt.
Ihr Ziel ist es, die physische, psychische und finanzielle Belastung für den Versicherten und seine Angehörigen abzumildern, wenn dieser pflegebedürftig wird und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Regelungen hierfür sind im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) festgelegt.
Die Pflegeversicherung sieht eine umfassende Versicherungspflicht vor, da theoretisch jeder Mensch zum Pflegefall werden kann. In Deutschland gelten 2 Millionen Menschen als Pflegefall. Das bedeutet: Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert und jeder privat Krankenversicherte schließt mit seiner privaten Krankenversicherung eine Pflege-Pflichtversicherung ab.
Wer hat Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Pflegebedürftige sind laut dem Bundesministerium für Gesundheit "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Wie finanziert sich die Pflegeversicherung?
Die soziale Pflegeversicherung finanziert sich grundsätzlich über die Beiträge ihrer Mitglieder, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig entrichten. Die Pflegeversicherung deckt hierbei nicht alle Kosten ab, die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit entstehen können. Man spricht deshalb auch von einer "Teilleistungs-Versicherung", eine zusätzliche privat Absicherung, zum Beispiel mit einer Pflegetagegeldversicherung, wird sowohl von Politik als auch Verbraucherschützern empfohlen.
Von Pflegestufe zu Pflegegraden
Die bisherigen drei Pflegestufen werden seit dem 01.01.2017 zu fünf Pflegegraden ausgebaut, die genauer und differenzierter erfassen sollen, welche Ansprüche ein Patient in der gesetzlichen Pflegeversicherung hat.
Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" hinzu. Entsprechend ist auch gestaffelt, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient ambulant und stationär Ansprüche hat.
Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige
Hauptleistungsbeträge in Euro
| |
PG 1 |
PG2 |
PG3 |
PG4 |
PG5 |
| Gesamtleistung ambulant |
125* |
316 |
545 |
728 |
901 |
| Sachleistung ambulant |
|
689 |
1298 |
1612 |
1995 |
| Leistungsbetrag stationär |
125 |
770 |
1262 |
1775 |
2005 |
(*als Geldbetrag, der für Erstatung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügugn steht.)
Begutachtungsverfahren in der Pflege
Auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird neu geregelt. Ausschlaggebend für einen Pflegegrad soll zukünftig nicht mehr sein, wie viele Minuten für eine Pflegeleistung (etwa das Ankleiden) veranschlagt werden. Stattdessen wird gemessen, in welchem Grad der Patient in der Lage ist, sich selbständig zu versorgen. Die Selbständigkeit wird anhand von sechs Bereichen gemessen und zu einer Gesamtschau zusammengefasst:
- Mobilität (Ist der Patient in der Lage, Treppen zu steigen? Muss er umgebettet werden? etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung über Ort und Zeit, Selbstständiges Treffen von Entscheidungen im Alltag)
- Verhaltensweisen und psychische Verfasstheit (etwa Ängste, Depressionen, Aggressionen)
- Selbstversorgung (Kann sich der Patient selbständig waschen? Auf Toilette gehen? Essen und Trinken?)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Ist der Patient in der Lage, Medikamente selbständig einzunehmen und Hilfsmittel zu nutzen?)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Planung des Tagesablaufs, Haushaltsführung)
Wie unterstützt die Pflegeversicherung pflegende Angehörige?
Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5).
Darüber hinaus bietet die Pflegeversicherung zahlreiche Unterstützungsleistungen an, mit denen pflegende Angehörige entlastet werden sollen. Hiermit will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass laut Pflegestatistik immerhin 70 Prozent der Menschen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, in den eigenen vier Wänden von Bekannten und Verwandten betreut werden.
Beispiel Tagespflege: Ist die Familie mit der Pflege eines Patienten überfordert aber dieser noch nicht so bedürftig, dass er in ein Altersheim umziehen will? Dann ist es möglich, den Bedürftigen tagsüber in einer stationären Einrichtung unterzubringen und abends wieder in den Kreis seiner Familie aufzunehmen.
Ein weiteres Beispiel ist die Kurzzeitpflege. Für maximal vier Wochen im Jahr können Pflegebedürftige voll stationär untergebracht werden. So haben ab dem 01.01.2017 Menschen ab Pflegegrad 2 einmal im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 Euro zuzüglich 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege - das sind insgesamt 3224 Euro im Jahr.
In dieser Zeit können Familien in den Urlaub fahren oder entspannen, ohne sich um die Betreuung des Pflegepatienten kümmern zu müssen. Auf welche Unterstützung Familien mit einem Pflegefall darüber hinaus Anspruch haben, ist im SGB XI geregelt.