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Vollmachten/Verfügung
Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.
Patientenverfügung
Was ist das?
In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie freilich das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.
 
Was muss in der Verfügung stehen?
Patientenverfügungen sind verbindlich: Sie müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen und sollte enthalten:
Habe ich mit der Patientenverfügung rundum vorgesorgt?
Nein, dazu sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen und wenn gewünscht darüber hinaus. Tauschen Sie sich gründlich mit ihm aus, damit er Ihre Behandlungswünsche kennt! So ist er oder sie am besten in der Lage, Entscheidungen in Ihrem Sinn zu fällen. Sie können den Betreffenden auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen: Damit erklären Sie, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten für Sie handeln kann.
 
Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?
Am besten händigen Sie den Angehörigen und dem Hausarzt je eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wo deren Original hinterlegt ist. Auch gibt es die zentralen Register.
 
Was passiert, wenn ich keine Verfügung habe?
Grundsätzlich kann niemand zu einer Verfügung verpflichtet werden: So ist sichergestellt, dass etwa Pflegeheime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln, was auch verboten ist. Allerdings ist für jede ärztliche Behandlung oder deren Abbruch Ihre Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Ihren Willen dazu nicht äußern können und keine Verfügung vorliegt, wird es schwierig. Dann muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen zu ermitteln. Dazu spricht er auch mit den Angehörigen. Ehepartner oder Kinder können jedoch nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigter dazu von Ihnen beauftragt oder sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen der Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.
Vorsorgevollmacht
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.
 
Was kann ich mit einer Vorsorgevollmacht regeln?
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, den Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle Angelegenheiten (beachten Sie, dass viele Banken eigene Konto-/Depotvollmachten verlangen) oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden – etwa, welche Dinge Sie unbedingt ins Heim mitnehmen wollen. Wenn darin Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden sollen, muss sie für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Ähnliches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthalts: Sie sollte dem Bevollmächtigten das Recht geben, dass er für Sie über die Unterbringung in einem Heim entscheiden darf.
 
Wozu brauche ich eine Vollmacht? Kann nicht meine Familie entscheiden?
Wonach soll ich den Bevollmächtigten auswählen?
Sie sollten eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungsfähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen. Der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass er oder sie erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärzten, dem Heim oder den Banken hat. Am besten teilen Sie die Vollmachten für verschiedene Bereiche nicht auf mehrere Personen auf, sondern benennen eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Verhinderungsfall.
Sorgerechtsverfügung
Etwa 1.000 Kinder und Jugendliche werden jährlich zu Vollwaisen. Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern bzw. ein Elternteil den Willen, in Bezug auf das Sorgerecht des minderjährigen Kindes, im Falle des eigenen Ablebens niederlegen. Es kann ein Vormund benannt aber auch jemand von der Übernahme des Sorgerechts explizit ausgeschlossen werden.
 
Gibt es keine entsprechende Verfügung, so entscheidet das Gericht zum Wohle des Kindes. Auch bei vorliegender Verfügung wird der gewählte Vormund auf seine Eignung hin überprüft. Nur bei "berechtigten Zweifel" kann gegen den verfügten Willen der Eltern entscheiden werden.
 
Stirbt ein Elternteil, spricht das Familiengericht das Sorgerecht dem verbliebenen Partner zur - wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht. Dies ist auch bei unverheirateten, bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen der Fall, denn aus rechtlicher Sicht sind Vater und Mutter die nächsten Angehörigen des Kindes. Das gilt auch wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hatte. Mittels einer Sorgerechtsverfügung könnte diesem Vorgehen widersprochen werden. Das Dokument muss notariell angefertigt oder komplett handschriftlich (wie das Testament) verfasst sein und mit Vor- und Zunamen unterschreiben werden. Es sollte regelmäßig aktualisiert und so aufbewahrt werden, dass es im Todesfall zügig gefunden wird.